Ihre Vorsorgeberater in Flensburg

In allen Fragen der Bestattungsvorsorge stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Verfügung – wir freuen uns auf das Gespräch mit Ihnen!

Wolf-Rüdiger Wiesendanger

Birgit Brodersen

Lena Skitschko

Anne Wiesner

Umfassende Bestattungsvorsorge – ein gutes Gefühl 

In vielen Bereichen des Lebens ist Vorsorge selbstverständlich. Ebenso selbstverständlich sollte sie sein, wenn es um den eigenen Abschied geht. Wir von Stryi sind in Flensburg gern an Ihrer Seite, um Ihre Vorstellungen von der eigenen Beisetzung in die Wirklichkeit umzusetzen. Dafür beraten wir Sie ausführlich und halten Ihre Wünsche und Vorstellungen, zum Beispiel in Bezug auf die Trauermusik und den Blumenschmuck, aber auch auf die Bestattungsart und den geistlichen oder weltlichen Trauerredner in einem kostenlosen Vorsorgeordner fest.

Diesen sollten Sie so platzieren, dass er schnell von Ihren Angehörigen gefunden werden kann. Damit diese Bescheid wissen und über Ihre Entscheidungen und Vorgaben informiert sind, empfehlen wir Ihnen, Ihre Vorstellungen mit ihnen zu besprechen. Denn wenn ein Vorsorgevertrag vorliegt, haben Ihre Angehörigen im Trauerfall keine Möglichkeit, Wünsche für die Bestattung zu äußern, weil wir verpflichtet sind, Ihre Vorgaben vertragsgemäß umzusetzen.

Alles geregelt: Vorsorgefinanzierung

Um Ihre eigene Bestattung finanziell abzusichern, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Empfehlenswert ist eine Geldanlage bei der Deutsche Bestattungsvorsorge Treuhand AG. Diese wurde eigens für diesen Zweck gegründet. Ihre Anlage wird hier verzinst und im Todesfall an das gewählte Bestattungsunternehmen ausgezahlt. Dritte haben keinen Zugriff auf das Geld, das nur für den Bestattungsfall reserviert ist – es darf also zum Beispiel nicht für mögliche Sozialleistungen im Pflegefall verwendet werden.

Als zweite Möglichkeit bietet sich eine Sterbegeldversicherung an, die Sie bei allen großen Versicherungsanbietern abschließen können.

Wenn Sie mehr über unser Angebot zur Bestattungsvorsorge und ihre Finanzierung erfahren möchten, rufen Sie uns einfach an unter 0461 31 44 40. In einem persönlichen Gespräch in unseren Räumlichkeiten oder bei Ihnen zu Hause stellen wir Ihnen gern alle Möglichkeiten vor.

WIR UNTERSTÜTZEN SIE 

Jetzt Kontakt aufnehmen

Wählen Sie eine der Optionen rechts bzw. unten oder schreiben Sie uns einfach an vorsorge@stryi.de.

Wenn sich ein Leben dem Ende nähert, gibt es viel zu regeln. Doch oft ist man dann gar nicht mehr in der Lage, Entscheidungen zu treffen. Deshalb empfehlen wir, rechtzeitig Regelungen für den Nachlass und für die eigene medizinische Versorgung zu treffen.

Die verschiedenen Möglichkeiten stellen wir Ihnen hier vor. Bitte beachten Sie, dass es sich nur um einen ersten Überblick handelt, der weder eine Rechtsberatung ersetzen noch besondere Gegebenheiten im Einzelfall berücksichtigen kann. Für eine rechtssichere Beratung wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

Testament

Eigentlich unverzichtbar: In Ihrem Testament legen Sie fest, wem Ihr Vermögen und Besitz im Todesfall zugutekommen soll. Damit Ihr letzter Wille rechtskräftig ist, müssen Sie sich entscheiden: Entweder Sie verfassen ein so genanntes „eigenhändiges Testament“, das von Ihnen handschriftlich auf Papier niedergeschrieben werden muss, Ort und Datum enthalten sollte und Ihre persönliche Unterschrift mit vollem Vor- und Nachnamen tragen muss. Alternativ können Sie Ihr „notarielles Testament“ von einem Notar beurkunden lassen. Gut zu wissen: Ihr Testament können Sie jederzeit widerrufen. 

Testament

Eigentlich unverzichtbar: In Ihrem Testament legen Sie fest, wem Ihr Vermögen und Besitz im Todesfall zugutekommen soll. Damit Ihr letzter Wille rechtskräftig ist, müssen Sie sich entscheiden: Entweder Sie verfassen ein so genanntes „eigenhändiges Testament“, das von Ihnen handschriftlich auf Papier niedergeschrieben werden muss, Ort und Datum enthalten sollte und Ihre persönliche Unterschrift mit vollem Vor- und Nachnamen tragen muss. Alternativ können Sie Ihr „notarielles Testament“ von einem Notar beurkunden lassen. Gut zu wissen: Ihr Testament können Sie jederzeit widerrufen. 

Testament

Eigentlich unverzichtbar: In Ihrem Testament legen Sie fest, wem Ihr Vermögen und Besitz im Todesfall zugutekommen soll. Damit Ihr letzter Wille rechtskräftig ist, müssen Sie sich entscheiden: Entweder Sie verfassen ein so genanntes „eigenhändiges Testament“, das von Ihnen handschriftlich auf Papier niedergeschrieben werden muss, Ort und Datum enthalten sollte und Ihre persönliche Unterschrift mit vollem Vor- und Nachnamen tragen muss. Alternativ können Sie Ihr „notarielles Testament“ von einem Notar beurkunden lassen. Gut zu wissen: Ihr Testament können Sie jederzeit widerrufen. 

Testament

Eigentlich unverzichtbar: In Ihrem Testament legen Sie fest, wem Ihr Vermögen und Besitz im Todesfall zugutekommen soll. Damit Ihr letzter Wille rechtskräftig ist, müssen Sie sich entscheiden: Entweder Sie verfassen ein so genanntes „eigenhändiges Testament“, das von Ihnen handschriftlich auf Papier niedergeschrieben werden muss, Ort und Datum enthalten sollte und Ihre persönliche Unterschrift mit vollem Vor- und Nachnamen tragen muss. Alternativ können Sie Ihr „notarielles Testament“ von einem Notar beurkunden lassen. Gut zu wissen: Ihr Testament können Sie jederzeit widerrufen. 

Erbrecht

Wenn Sie kein Testament verfassen, gilt die gesetzliche Erbreihenfolge: Erben sind Ehepartner, Kinder und Enkel (Erben erster Ordnung). Haben Sie in einer Zugewinngemeinschaft gelebt, erbt Ihr Ehepartner mindestens die Hälfte. Die andere Hälfte wird zu jeweils gleichen Teilen unter den Kindern – gleichgültig ob ehelich, nicht ehelich oder adoptiert – aufgeteilt oder, falls diese nicht mehr leben, unter deren Kindern. Wenn es keine direkten Nachkommen gibt, erben Eltern, Geschwister und deren Kinder (Erben zweiter Ordnung). Gibt es auch keine Erben zweiter Ordnung, geht das Vermögen an die Erben dritter Ordnung – Großeltern, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen.

Erbrecht

Wenn Sie kein Testament verfassen, gilt die gesetzliche Erbreihenfolge: Erben sind Ehepartner, Kinder und Enkel (Erben erster Ordnung). Haben Sie in einer Zugewinngemeinschaft gelebt, erbt Ihr Ehepartner mindestens die Hälfte. Die andere Hälfte wird zu jeweils gleichen Teilen unter den Kindern – gleichgültig ob ehelich, nicht ehelich oder adoptiert – aufgeteilt oder, falls diese nicht mehr leben, unter deren Kindern. Wenn es keine direkten Nachkommen gibt, erben Eltern, Geschwister und deren Kinder (Erben zweiter Ordnung). Gibt es auch keine Erben zweiter Ordnung, geht das Vermögen an die Erben dritter Ordnung – Großeltern, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen.

Erbrecht

Wenn Sie kein Testament verfassen, gilt die gesetzliche Erbreihenfolge: Erben sind Ehepartner, Kinder und Enkel (Erben erster Ordnung). Haben Sie in einer Zugewinngemeinschaft gelebt, erbt Ihr Ehepartner mindestens die Hälfte. Die andere Hälfte wird zu jeweils gleichen Teilen unter den Kindern – gleichgültig ob ehelich, nicht ehelich oder adoptiert – aufgeteilt oder, falls diese nicht mehr leben, unter deren Kindern. Wenn es keine direkten Nachkommen gibt, erben Eltern, Geschwister und deren Kinder (Erben zweiter Ordnung). Gibt es auch keine Erben zweiter Ordnung, geht das Vermögen an die Erben dritter Ordnung – Großeltern, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen.

Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht kommt dann zum Tragen, wenn Sie aufgrund von Krankheit nicht mehr in der Lage sind, Entscheidungen zu treffen. Eine von Ihnen festgelegte Person Ihres Vertrauens kann dann stellvertretend für Sie entscheiden und zum Beispiel Verträge abschließen und kündigen. Für bestimmte Geschäfte, insbesondere Grundstücksgeschäfte, muss eine notarielle Vorsorgevollmacht hinterlegt werden. Für andere Vermögensgeschäfte, insbesondere Bankgeschäfte aller Art, reicht eine schriftliche Vollmacht. Um auch in gesundheitlichen Aspekte Klarheit zu schaffen, sollte eine Vorsorgevollmacht mit einer Patientenverfügung kombiniert werden.

Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht kommt dann zum Tragen, wenn Sie aufgrund von Krankheit nicht mehr in der Lage sind, Entscheidungen zu treffen. Eine von Ihnen festgelegte Person Ihres Vertrauens kann dann stellvertretend für Sie entscheiden und zum Beispiel Verträge abschließen und kündigen. Für bestimmte Geschäfte, insbesondere Grundstücksgeschäfte, muss eine notarielle Vorsorgevollmacht hinterlegt werden. Für andere Vermögensgeschäfte, insbesondere Bankgeschäfte aller Art, reicht eine schriftliche Vollmacht. Um auch in gesundheitlichen Aspekte Klarheit zu schaffen, sollte eine Vorsorgevollmacht mit einer Patientenverfügung kombiniert werden.

Patientenverfügung

Alle medizinischen Aspekte werden mit einer Patientenverfügung geregelt. In dieser legen Sie fest, welche ärztliche Behandlung Sie unter welchen Bedingungen wünschen oder ablehnen. Die Patientenverfügung gibt dem behandelnden Arzt einen Anhaltspunkt über Ihren Willen, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sein sollten, Entscheidungen über Ihre medizinische Behandlung zu treffen. Eine solche Patientenverfügung kann mit einer notariellen Vorsorgevollmacht verbunden, aber auch isoliert und privatschriftlich erstellt werden.

Patientenverfügung

Alle medizinischen Aspekte werden mit einer Patientenverfügung geregelt. In dieser legen Sie fest, welche ärztliche Behandlung Sie unter welchen Bedingungen wünschen oder ablehnen. Die Patientenverfügung gibt dem behandelnden Arzt einen Anhaltspunkt über Ihren Willen, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sein sollten, Entscheidungen über Ihre medizinische Behandlung zu treffen. Eine solche Patientenverfügung kann mit einer notariellen Vorsorgevollmacht verbunden, aber auch isoliert und privatschriftlich erstellt werden.  

Patientenverfügung

Alle medizinischen Aspekte werden mit einer Patientenverfügung geregelt. In dieser legen Sie fest, welche ärztliche Behandlung Sie unter welchen Bedingungen wünschen oder ablehnen. Die Patientenverfügung gibt dem behandelnden Arzt einen Anhaltspunkt über Ihren Willen, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sein sollten, Entscheidungen über Ihre medizinische Behandlung zu treffen. Eine solche Patientenverfügung kann mit einer notariellen Vorsorgevollmacht verbunden, aber auch isoliert und privatschriftlich erstellt werden.  

Vorsorgevertrag

Als Ergänzung zum Testament empfiehlt sich der Abschluss eines Vorsorgevertrages mit einem Bestattungsunternehmen. Die Vorteile einer Bestattungsvorsorge haben wir Ihnen bereits oben erläutert. Nutzen Sie einen Vorsorgevertrag als Möglichkeit, Ihrer Familie in einer ohnehin belastenden Situation zumindest diese emotionale und finanzielle Last von der Seele zu nehmen. Wir beraten Sie gern!   

Vorsorgevertrag

Als Ergänzung zum Testament empfiehlt sich der Abschluss eines Vorsorgevertrages mit einem Bestattungsunternehmen. Die Vorteile einer Bestattungsvorsorge haben wir Ihnen bereits oben erläutert. Nutzen Sie einen Vorsorgevertrag als Möglichkeit, Ihrer Familie in einer ohnehin belastenden Situation zumindest diese emotionale und finanzielle Last von der Seele zu nehmen. Wir beraten Sie gern!   

Vorsorgevertrag

Als Ergänzung zum Testament empfiehlt sich der Abschluss eines Vorsorgevertrages mit einem Bestattungsunternehmen. Die Vorteile einer Bestattungsvorsorge haben wir Ihnen bereits oben erläutert. Nutzen Sie einen Vorsorgevertrag als Möglichkeit, Ihrer Familie in einer ohnehin belastenden Situation zumindest diese emotionale und finanzielle Last von der Seele zu nehmen. Wir beraten Sie gern!   
Stryi Bestattungen

Mürwiker Straße 132 | 24943 Flensburg

t: 0461 31 44 40

e: info@stryi.de
w: www.stryi.de

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